714, Z. 9 f.). Diese Aussagen zeugen nicht von einer tiefgreifenden Einsicht in das Unrecht der Tat, sondern deuten vielmehr auf eine Wahrnehmung von sich selbst als Opfer hin (vgl. auch pag. 714, Z. 39 ff.). Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Insgesamt sind die Täterkomponenten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als neutral zu werten.