712, Z. 31) und aufgrund des Vorfalls psychologische Hilfe in Anspruch nehme (pag. 707, Z. 30 f.), so vermag die Kammer wie die Vorinstanz keine Einsicht zu erkennen. Sie gab gar zweimalig zu Protokoll, dass es ihr leid tue, dass eine ________-jährige Person alleine auf die Strasse müsse, wenn es ihr nicht mehr gut gehe (pag. 704, Z. 38 f.; pag. 712, Z. 37 f.) und führte eingehend aus, man könne dies nicht nachempfinden, wenn es einem selbst nicht passiert sei (pag. 707, Z. 35; pag. 708, Z. 25) und es könne jedem passieren (pag. 714, Z. 9 f.).