Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte regelwidrig auf dem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Das Verschulden der Beschuldigten ist gestützt auf das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung dennoch als leicht zu bezeichnen. Die Art der Tatbegehung wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermin- dernd aus. Der Umstand, dass die Beschuldigte fahrlässig handelte, ebenso die Unachtsamkeit ist beim Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu werten. Die von der Vorinstanz als angemessen erachteten 100 Strafeinheiten sind zu bestätigen.