Vielmehr dauerte die Phase der Unachtsamkeit der Beschuldigten mehrere Sekunden, sie befand sich nicht im fliessenden Verkehr und hätte ihr Augenmerk einzig auf diese eine Gefahrenquelle richten müssen. Der Umstand, dass die Beschuldigte während dieser ganzen Zeit ihren Blick nicht schweifen liess und dem angrenzenden Trottoir sowie den Fussgängern nicht die nötige Aufmerksamkeit schenkte, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte regelwidrig auf dem Fussgängerstreifen angehalten hatte.