Zu bewerten ist mithin das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung. Anders als in vergleichbaren Fällen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 201 vom 15. Oktober 2020 E. IV.2.), handelte es sich vorliegend nicht um einen kurzen Moment der Unachtsamkeit in einem Sekundenbruchteil oder um einen fehlenden Seitenblick. Vielmehr dauerte die Phase der Unachtsamkeit der Beschuldigten mehrere Sekunden, sie befand sich nicht im fliessenden Verkehr und hätte ihr Augenmerk einzig auf diese eine Gefahrenquelle richten müssen.