– wäre demzufolge vermeidbar gewesen. 16.5 Fazit Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschuldigte durch mangelnde Aufmerksamkeit ihre Vorsichtspflichten missachtet und sich dadurch der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB strafbar gemacht hat. IV. Strafzumessung 17. Allgemeine Ausführungen und Strafrahmen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 526 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).