Diesen überzeugenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Es ist auch nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Zeitdauer, in der die Beschuldigte das Opfer sehen konnte, mindestens einige Sekunden betrug. Der Beschuldigten wäre möglich gewesen, den Eintritt des Todes von †D.________ zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten.