Der Beschuldigten wäre es möglich gewesen, den Eintritt des Todes des Opfers zu vermeiden, hätte sie sich pflichtgemäss verhalten. Hätte sie die nötige Aufmerksamkeit aufgewendet und insbesondere das rechtsseitig angrenzende Trottoir im Blick gehabt sowie nicht auf dem Fussgängerstreifen gehalten, hätte sie das herannahende Opfer und dessen Sturz sehen können und wäre nicht losgefahren. Diesfalls hätte sie das Opfer nicht überrollt und getötet. Der tatbestandsmässige Erfolg – der Tod des Opfers – wäre demzufolge vermeidbar gewesen.