Das Verhalten der Beschuldigten – das aus der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit resultierende Übersehen und anschliessende Überrollen des auf der Strasse liegenden Opfers – war sodann ohne weiteres geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung den Tod des Opfers herbeizuführen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass weder das Vorliegen eines geschwächten Gesundheitszustandes noch eine Krankheitsanfälligkeit des Opfers einen eigenen Umstand darstellen, welcher den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag (vgl. BGE 131 IV 145 E. 5.3). […]