Die Beschuldigte war wie ausgeführt zur besonderen Vorsicht und erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet und hätte das rechts angrenzende Trottoir beobachten müssen, wodurch sie das Opfer frühzeitig wahrgenommen und dann auch den anschliessenden Sturz gesehen hätte. Das Verhalten der Beschuldigten – das aus der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit resultierende Übersehen und anschliessende Überrollen des auf der Strasse liegenden Opfers – war sodann ohne weiteres geeignet, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung den Tod des Opfers herbeizuführen.