Damit war die Rechtsgutsgefährdung des Opfers für die Beschuldigte so oder anders voraussehbar. Es kann diesbezüglich zusätzlich auch auf die örtlichen Kenntnisse (p. 61 Z. 81 f.) und die Fahrerfahrungen der Beschuldigten von 10’000-20'000 km pro Jahr verwiesen werden (p. 61 Z. 70). Der Auffassung der Verteidigung, wonach für die Beschuldigte nicht voraussehbar gewesen sei, dass das Opfer unvermittelt auf die Strasse fallen