Selbst wenn dem so wäre, könnte sich die Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (p. 442) – aufgrund ihres rechtswidrigen Anhaltens auf dem Fussgängerstreifen nicht exkulpieren, da sie bei einem korrekten Anhalten vor dem Fussgängerstreifen und entsprechender Aufmerksamkeit ohnehin das Opfer und den Sturz gesehen hätte. Dass die Beschuldigte das Opfer nach dem Sturz auf der Strasse liegend nicht mehr sehen konnte, ändert nichts zu ihren Gunsten, da sie wie ausgeführt das Opfer bereits vorher hätte erkennen können und müssen. Damit war die Rechtsgutsgefährdung des Opfers für die Beschuldigte so oder anders voraussehbar.