Insbesondere war das Opfer für die Beschuldigte gemäss Beweisergebnis im Zeitpunkt des Sturzes nicht durch die A-Säule des Fahrzeugs verdeckt. Selbst wenn dem so wäre, könnte sich die Beschuldigte – wie die Staatsanwaltschaft richtig vorbrachte (p. 442) – aufgrund ihres rechtswidrigen Anhaltens auf dem Fussgängerstreifen nicht exkulpieren, da sie bei einem korrekten Anhalten vor dem Fussgängerstreifen und entsprechender Aufmerksamkeit ohnehin das Opfer und den Sturz gesehen hätte.