Die Beschuldigte hätte folglich das Opfer spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz während mehrerer Sekunden sehen können und müssen. Hätte die Beschuldigte das Opfer sodann gesehen, hätte sie aufgrund von dessen Nähe zum Trottoirrand wiederum besondere Vorsicht walten lassen müssen. Sie hätte diesfalls den Sturz gesehen, wie dies die völlig unbeteiligten Zeugen getan haben, wobei der Zeuge M.________ als Fahrer ebenfalls auf den vorangehenden Verkehr achten musste und dennoch das Trottoir beobachten konnte.