Zwar war die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen Sichtbarwerden des Opfers und dem Sturz eher kurz. Wie beweiswürdigend festgehalten, muss die Dauer der Sichtbarkeit des Opfers für die Beschuldigte, nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz, aber mindestens im mittleren, einstelligen Sekundenbereich gelegen haben. Die Beschuldigte hätte demnach genügend Zeit gehabt, um das Opfer konkret wahrnehmen zu können. Die Beschuldigte hätte folglich das Opfer spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit dem Sturz während mehrerer Sekunden sehen können und müssen.