Die Vorinstanz führte hierzu aus, was folgt (pag. 525 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Beschuldigte liess nicht die nötige Aufmerksamkeit bzw. besondere Vorsicht walten, indem sie das rechts angrenzende Trottoir nicht im Blick hatte. Hätte Sie auch das Trottoir beobachtet, hätte sie das Opfer und dessen Sturz gesehen. Das Opfer war gemäss dem Beweisergebnis spätestens nach dem Hervorkommen hinter dem Bus bzw. bereits kurz vorher bis und mit zum Sturz für die Beschuldigte sichtbar. Zwar war die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen Sichtbarwerden des Opfers und dem Sturz eher kurz.