Innenspiegel, Aussenspiegel, Kopfdrehen.» (pag. 713, Z. 37 f.) als zumindest bedenklich erachtet wird, zumal sie damit die Kontrollblicke im Rahmen eines Abbiegemanövers oder beim Rückwärtsfahren beschreibt, sicher aber nicht für das Anfahren in einer Situation, wie sie sich vorgefunden hat. Bei Beobachtung des rechten Trottoirs hätte die Beschuldigten jedenfalls †D.________ sowie auch den Sturz gesehen und wäre nicht wieder angefahren. Dieses Mass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit muss (und darf) der Beschuldigten ohne Weiteres zugemutet werden. 16.4 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit Die Vorinstanz führte hierzu aus, was folgt (pag.