Dass die Beschuldigte †D.________ zu keinem Zeitpunkt bemerkte, bedeutet nichts anderes, als dass sie während der ganzen Zeitdauer ihre Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, völlig vernachlässigte. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Antwort der Beschuldigten auf Frage an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, weshalb sie links und rechts in den Spiegel geschaut habe, als sie angefahren sei, antwortete: «Das macht man so, das lernt man in der Fahrschule. Innenspiegel, Aussenspiegel, Kopfdrehen.» (pag.