36 auch nicht vor, dass besondere Vorkommnisse im Verkehrsgeschehen sie von der geforderten Aufmerksamkeit abgelenkt hätte. Die Beschuldigte durfte nicht nur auf den vor ihr stehenden Bus schauen, sondern hätte ihren Blick schweifen lassen müssen. Dass die Beschuldigte †D.________ zu keinem Zeitpunkt bemerkte, bedeutet nichts anderes, als dass sie während der ganzen Zeitdauer ihre Pflicht, allfälligen Fussgängern erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, völlig vernachlässigte.