-jährig, ca. 168 cm gross und ging an einem Rollator. Aufgrund der Körpergrösse und der Gehhilfe hätte die Beschuldigte bei genügender Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass es sich bei der Fussgängerin um eine ältere Person handelte. Ihr gegenüber war die Beschuldigte zu besonderer Vorsicht verpflichtet, gerade auch deshalb, da sie regelwidrig mit der Motorhaube auf dem Fussgängerstreifen stand. Diesen Sorgfaltspflichten ist sie nicht nachgekommen, da sie ihren Blick nicht (auch) auf die rechte Trottoirseite gerichtet hat. Hätte sie dies getan, hätte sie wahrgenommen, dass †D._____