Vorliegend waren somit Bushaltestelle und die Fussgänger auf dem Trottoir die wesentliche und für die Beschuldigte voraussehbare Gefahrenquelle. Die Beschuldigte hätte ihr Augenmerk somit lediglich auf allfällige Fussgänger auf dem Trottoir der rechten Strassenseite inklusive Bushaltestelle richten müssen, zumal der Bus vor ihr stand und linksseitig die Mittelinsel des Fussgängerstreifens das Überholen auf dieser Strecke unterband (vgl. pag. 18 Foto Nr. 2; pag. 20). †D.________ war im Unfallzeitpunkt ________-jährig, ca. 168 cm gross und ging an einem Rollator.