Zudem zeigt die vorerwähnte Rechtsprechung deutlich auf, dass Fahrzeugführer in gewissen Situationen – insbesondere mit wesentlichem Augenmerk auf allfällig vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf Querstrassen und geringerer Aufmerksamkeit auf regelwidrige Verkehrsteilnehmer – nicht verpflichtet sind, vorsorglich nach abwegigen Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer Ausschau zu halten. Aufgrund ihrer Ortskenntnisse wusste die Beschuldigte, dass sich auf der rechten Strassenseite die Bushaltestelle «U.________» befand. Vorliegend waren somit Bushaltestelle und die Fussgänger auf dem Trottoir die wesentliche und für die Beschuldigte voraussehbare Gefahrenquelle.