Von einer «krassen» Verkehrsregelverletzung, wie sie im seitens der Verteidigung zitierten Fall BGE 122 IV 225 etwa hinsichtlich des Mofa-Fahrers vorlag, kann aber bei weitem nicht gesprochen werden. Zudem zeigt die vorerwähnte Rechtsprechung deutlich auf, dass Fahrzeugführer in gewissen Situationen – insbesondere mit wesentlichem Augenmerk auf allfällig vortrittsberechtigte Fahrzeuge auf Querstrassen und geringerer Aufmerksamkeit auf regelwidrige Verkehrsteilnehmer – nicht verpflichtet sind, vorsorglich nach abwegigen Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer Ausschau zu halten.