BGE 125 IV 83 E. 2b). Da die Beschuldigte das Fehlverhalten des Opfers erkennen und der dadurch geschaffenen Gefahr mit besonderer Vorsicht hätte begegnen können, kann sie sich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen (Art. 26 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_250/2012 vom 1. November 2012 E. 3.3). Ferner mag zutreffen, dass sich die auf dem Trottoir gehende †D.________ in dem Sinne verkehrsregelwidrig verhalten hat. Von einer «krassen» Verkehrsregelverletzung, wie sie im seitens der Verteidigung zitierten Fall BGE 122 IV 225 etwa hinsichtlich des Mofa-Fahrers vorlag, kann aber bei weitem nicht gesprochen werden.