Darüber hinaus kann sich ohnehin nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer, wie die Beschuldigte, im stockenden Verkehr regelwidrig auf dem Fussgängerstreifen anhielt und damit eine Gefahr respektive gefährliche Verkehrslage geschaffen hat, darf sich nicht darauf verlassen, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5.1; Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.2; BGE 125 IV 83 E. 2b).