bereits während mehrerer Sekunden sehen und auch ihren Sturz bemerken können und müssen. Damit gab es konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten der Fussgängerin, dass die Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Als Folge dieser Pflicht bleibt ihr eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich verwehrt. Darüber hinaus kann sich ohnehin nur auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat.