Die Beschuldigte befuhr im stop-and-go-Verkehr die H.________ (Strasse) in Richtung J.________ (Örtlichkeit) und hielt auf dem signalisierten Fussgängerstreifen hinter einem Bus in der Nähe der Bushaltestelle an. Anders als im seitens der Verteidigung zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 musste die Beschuldigte vorliegend nicht damit rechnen, dass Fussgänger aus der Dunkelheit in Missachtung der Regeln überraschend den Fussgängerstreifen überqueren würden. Vielmehr war es zum Unfallzeitpunkt hell, die Fahrbahn trocken und die Sichtverhältnisse