Einzig ist zu präzisieren, dass †D.________ gemäss Beweisergebnis (vgl. E. II.13. hiervor) wenige Meter vor dem Fahrzeug der Beschuldigten zu liegen kam und nicht unmittelbar davor. 16.3 Missachtung einer Sorgfaltspflicht Elementar sind im vorliegenden Fall die sich aus Art. 31 Abs. 1 SVG ergebenden Sorgfaltspflichten. So muss ein Fahrzeugführer ständig so wachsam sein, dass er all die konkreten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag.