519, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass das Opfer einen Stolpersturz erlitt, weil es mit dem Rollator über den Trottoirrand geriet, und dadurch vornüber mit der Brust auf die Fahrbahn unmittelbar vor das Fahrzeug der Beschuldigten stürzte. Das Opfer lebte noch, als es nach dem Sturz auf der Strasse lag. In der Folge überrollte die Beschuldigte das Opfer, welches sie zuvor nicht gesehen hatte, mit dem rechten Vorder- und Hinterrad ihres Autos im Kopf- und Schulterbereich.