4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2). Wie die Vorinstanz richtig erwog, muss sich der Fahrzeugführer auf Fussgänger einstellen, welche vor oder nach dem Bus eilig die Fahrbahn betreten, ob diese nun aus dem öffentlichen Verkehrsmittel ausgestiegen sind oder nicht. An einer Bushaltestelle darf der Fahrzeugführer nicht geradeaus blicken, sondern muss seinen Blick schweifen lassen 34 (Urteil des Bundesgerichts 6B_867/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 5.4; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 31 SVG).