Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet weiter, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden. Vielmehr bedarf es besonderer Umstände, welche positiv für ein begrenztes Vertrauen in deren ordnungsgemässes Verhalten im Verkehr sprechen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; vgl. auch Schaffhauser, a.a.O., N. 441; Urteil des Bundesgerichts 6B_922/2008 vom 2. April 2009 E. 3.3.3.). Die Rücksichtspflicht gemäss Art.