2002, N. 653). Art. 26 Abs. 2 SVG gebietet ausserdem eine besondere Vorsicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten. Gebrechliche und alte Menschen verhalten sich im Strassenverkehr oft zögernd, verarbeiten die Verkehrsvorgänge manchmal unzureichend und reagieren teilweise langsam. Diesen risikoerhöhenden Faktoren ist mit den entsprechenden Vorsichtsmassnahmen zu begegnen. Die gegenüber den erwähnten Personen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet weiter, dass eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann unzulässig ist, wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten werden.