BGE 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist innerorts bei Fussgängerstreifen und Bushaltestellen erhöhte Aufmerksamkeit gefordert (ROTH, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 48 zu Art. 31 SVG). Ebenfalls bestimmt Art. 12 Abs. 3 VRV, dass der Fahrzeugführer bei stockendem Verkehr nicht auf dem Fussgängerstreifen anhalten darf. Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2; siehe auch René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl. 2002, N. 653).