33 freiwillige Halten erfassen und nicht das vorübergehende, durch die Verkehrslage bedingte Anhalten, wie im stop-and-go-Verkehr. Entgegen der Vorinstanz ist schliesslich Art. 47 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) nicht einschlägig, zumal gemäss Beweisergebnis offengelassen wurde und damit nicht erstellt ist, dass sich an der Unfallstelle eine Beschilderung mit dem Hinweis «Spital» befunden hatte. Die Beschuldigte wusste in jedem Fall um die sich dort befindliche Bushaltestelle «U.________». Gemäss Art.