Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind insbesondere die sich aus dem Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Nicht relevant sind vorliegend – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Bestimmung zum freiwilligen Halten auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen (Art. 18 Abs. 2 Bst. e der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]) und das Halten näher als 10 m vor und nach Haltestellentafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe zum Ein- und Aussteigen (Art. 18 Abs. 3 VRV), zumal diese Bestimmungen nur das