Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die Erfüllung des Tatbestands folgende Merkmale vorausgesetzt werden: Ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs, Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, Missachtung einer Sorgfaltspflicht und die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten; vgl. SCHWARZENEG- GER/GURT, in: Basler Kommentar Strafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 117 StGB). Im vorliegend zu beurteilenden Fall sind insbesondere die sich aus dem Strassenverkehrsgesetzes (SVG;