mit dem Rollator. Die Beschuldigte fuhr sodann mit ihrem Fahrzeug wieder an und überrollte zuerst mit dem rechten Vorder- und dann mit dem Hinterrad die auf der Strasse liegende †D.________ im Kopf- und Schulterbereich. †D.________ verstarb trotz sofort eingeleiteten Reanimationsmassnahmen um 10:02 Uhr im Notfallzentrum des Spitals V.________. Als Todesart ist von einem Verkehrsunfall durch Überrollen bzw. einem unnatürlichen Tod und als Todesursache von einem massiven Brustkorbtrauma mit Bruch der Brustwirbelsäule auszugehen. III. Rechtliche Würdigung