Beim peripheren Sehen, welches die Beschuldigte oberinstanzlich selbst treffend beschrieb (vgl. pag. 709, Z. 30 ff.), sieht das Auge erfahrungsgemäss, was in Bewegung ist. Wenn die Beschuldigte nach vorne wegen dem Bus nichts sah, wie sie vorbringt, hätte ihr dies gar noch mögliche Ablenkung genommen. Umso mehr hätte sie die sich bewegende †D.________ sowie den dynamischen Sturz sehen müssen. Ob allenfalls die vermutlich bewegliche Kette (pag. 27), die gemäss Aussage der Beschuldigten zwischenzeitlich nicht mehr dort hängt (pag. 710, Z. 19), abgelenkt hat, kann offenbleiben. Schliesslich ist zu den seitens der Verteidigung bemängelten Berechnungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit