241]), und nicht auf die Sichtbarkeit eines Hindernisses mit einer Grösse von ca. 168 cm. Dass der vor dem rechten Vorderrand liegende Körper von der Beschuldigten nicht (mehr) gesehen werden konnte, ist denn auch nicht Beweisfrage. Es geht einzig darum, dass die Beschuldigte hätte merken müssen, dass †D.________ vor ihr Fahrzeug gestürzt ist. Hinzu kommt, dass ein Scan nicht gleichzusetzen ist mit dem Sichtfeld eines Fahrzeugführers. Von diesem kann erwartet werden, den Oberkörper nötigenfalls zu bewegen, um zusätzliche Sicht zu erlangen. Beim peripheren Sehen, welches die Beschuldigte oberinstanzlich selbst treffend beschrieb (vgl. pag.