So ist aktenkundig, dass im Fahrzeug der Beschuldigten eine freie Sicht nach vorne rechts und auf das angrenzende Trottoir bestand (vgl. pag. 27). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kann die Beschuldigte ebenfalls aus dem im Privatgutachten dargestellten Sichtschatten (vgl. pag. 256 f.) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dieser bezieht sich auf die Bodensicht (vgl. pag. 240, wonach sich das Sichtfeld auf das Niveau der Fahrbahn bezieht und der Boden auf der rot markierten Fläche gesehen werden kann [pag. 241]), und nicht auf die Sichtbarkeit eines Hindernisses mit einer Grösse von ca. 168 cm.