37), es war hell und die mit einer Grösse von ca. 168 cm nicht unterdurchschnittlich kleine Silhouette wurde durch den Rollator zusätzlich verbeitert. Beide Zeugen sahen das Opfer denn auch von Anfang an und während des gesamten Vorganges bis hin zum Sturz. Wenn die Verteidigung dagegen vorbringt, dass die Zeugen aufgrund ihres Fahrzeuges ohne Motorhaube eine bessere Sicht auf das Opfer gehabt hätten, dann ist dem entgegen zu halten, dass dies auch die Beschuldigte hatte. So ist aktenkundig, dass im Fahrzeug der Beschuldigten eine freie Sicht nach vorne rechts und auf das angrenzende Trottoir bestand (vgl. pag. 27).