Doch liegt es in der Verantwortung des Fahrzeugführers, ein allfällig durch die A-Säule oder einer angebrachten Kette verdecktes Hindernis zu beachten. Die Tatsache, dass das Opfer selbst in diesen Momentaufnahmen für die Beschuldigte sichtbar war, lässt den Schluss zu, dass sie dies vielmehr sein musste, da sie zusätzlich in Bewegung war und sich nicht etwa völlig unerwartet von der Seite annäherte. Das Opfer trug sodann eine auffällig rotte Kappe (pag. 37), es war hell und die mit einer Grösse von ca. 168 cm nicht unterdurchschnittlich kleine Silhouette wurde durch den Rollator zusätzlich verbeitert.