Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung war †D.________ sowohl in der Variante 01 wie auch der Variante 02 ab dem Zeitpunkt, als sie aus dem Sichtschatten des Busses hervorkam, für die Beschuldigte eindeutig sichtbar (zu Variante 01 vgl. pag. 245 Abb. 35; zu Variante 02 vgl. pag. 248 Abb. 53 und Abb. 57). Die Beschuldigte hätte sie in beiden Varianten gar bereits neben dem Bus gesehen (vgl. pag. 247 Abb. 49), bei der Variante 01 jedenfalls den Rollator (vgl. pag. 245 Abb. 31). Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführte, ist der dem T.________ unterbreitete Fragekatalog nicht aktenkundig (vgl. die Ausführung von Staatsanwältin G.___