Auch fällt auf, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten in der Unfallendposition nahe der durchzogenen, linken Linie befand (pag. 21; pag. 22). Keine der beteiligten Personen machte geltend, dass die Beschuldigte vor dem Anhalten einen «Schlenker» nach links gemacht hätte, was sie so auch oberinstanzlich bestätigte (pag. 711, Z. 3). Wäre die Beschuldigte tatsächlich derart weit links gefahren, hätte ihr dies hinter dem Bus zusätzlich Sicht genommen. Obwohl die Ergebnisse angesichts der vorstehenden Erwägungen erheblich zu relativieren sind, führen sie im Ergebnis doch zu einem klaren Fazit: Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung war †D._____