246 Abb. 38) und wäre der Beschuldigten infolgedessen auf die Motorhaube gestürzt oder hätte irgendwie geartet in Fahrtrichtung gegen hinten stürzen müssen, was von keiner der Parteien so beschrieben wird und auch den Feststellungen des UTD widerspricht. Ferner gilt die Annahme bei beiden Varianten, dass sich das Opfer sehr nahe am Trottoirrand bewegte (vgl. pag. 245 Abb. 34; pag. 246 Abb. 38; pag. 248 Abb. 52 und Abb. 56), zu berücksichtigen. Wäre das Opfer näher der Mitte des Trottoirs gegangen, wäre sie für die Beschuldigte noch besser sichtbar gewesen. Auch fällt auf, dass sich das Fahrzeug der Beschuldigten in der Unfallendposition nahe der durchzogenen, linken Linie befand (pag.