Anschliessen kann sich die Kammer der Vorinstanz, wonach der Abbildung der Position 3 (vgl. pag. 246 Abb. 39; pag. 255 Abb. 72) und dem Schluss, dass das Opfer im Zeitpunkt des Sturzes für die Beschuldigte durch die A-Säule verdeckt gewesen sein soll (Pag. 232; pag. 245), nicht gefolgt werden kann. Diesfalls hätte sich das Opfer auf Höhe des Vorderrades und damit auch der Motorhaube befunden (vgl. pag. 246 Abb. 38) und wäre der Beschuldigten infolgedessen auf die Motorhaube gestürzt oder hätte irgendwie geartet in Fahrtrichtung gegen hinten stürzen müssen, was von keiner der Parteien so beschrieben wird und auch den Feststellungen des UTD widerspricht.