Diese Schlussfolgerungen sind wiederum vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich allfällige Unterschiede in den Positionen und Distanzen ergeben haben könnten, die sich auf die Sichtbarkeit des Opfers für die Beschuldigte und die Zeugen aber auch in Bezug auf die Kollisionsanalyse hinsichtlich der Geschwindigkeiten (vgl. pag. 252) auswirken dürften. Des Weiteren handelt es sich bei den Abbildungen um statische Momentaufnahmen; †D.________ war aber vielmehr in Bewegung, lief unbestrittenermassen vom Bus in Richtung des Fahrzeugs der Beschuldigten und stürzte sodann auf die Strasse. Anschliessen kann sich die Kammer der Vorinstanz, wonach der Abbildung der Position 3 (vgl. pag.