Auch zur Sichtbarkeit des Opfers wurden im Privatgutachten zwei Varianten diskutiert (pag. 244 ff.). In der als wahrscheinlich erachteten Variante 01 sei das Opfer genau in dem Moment gestürzt, in der die Sichtlinie der Beschuldigten durch die A- Säule verdeckt worden sei, in Variante 02 sei der Sturz für die Beschuldigte hingegen sichtbar gewesen (pag. 232). Diese Schlussfolgerungen sind wiederum vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sich allfällige Unterschiede in den Positionen und Distanzen ergeben haben könnten, die sich auf die Sichtbarkeit des Opfers für die Beschuldigte und die Zeugen aber auch in Bezug auf die Kollisionsanalyse hinsichtlich der Geschwindigkeiten (vgl. pag.