30 (vgl. die Ausführungen von Staatsanwältin G.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag, pag. 720). In Anbetracht der glaubhaften Aussagen von M.________ sowie angesichts sämtlicher Unklarheiten in sachverhaltsmässiger Hinsicht kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, die die entgegenstehende Variante 01 hinsichtlich der Standorte der Fahrzeuge und des Opfers als grundsätzlich plausibel erachtete. Auch zur Sichtbarkeit des Opfers wurden im Privatgutachten zwei Varianten diskutiert (pag.