__ von ca. 2 m (pag. 44, Z. 61 f.) und unter Berücksichtigung einer allfällig leicht verschobenen Unfallendposition des Opfers (vgl. dazu hiervor) durchaus im Bereich des Möglichen ist. Wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist für die Sichtbarkeit des Opfers von M.________ der Winkel entscheidend. Aufgrund fehlender Angaben zur Position des hinteren Fahrzeugs kann nicht einfach gesagt werden, dass M.________ das Opfer in der Variante 02 nicht gesehen habe; bei leichter Verschiebung des Fahrzeuges nach hinten würde wieder eine bessere Sicht geschaffen, was sodann für die Variante 02 spräche